Präambel
Der Verein strebt die Weiterentwicklung der deutsch-marokkanischen Beziehungen und die Förderung der demokratischen, freiheitlichen und nachhaltigen Entwicklung im Königreich Marokko (Vereinszweck) an. Er unterstützt das Land auf seinem Weg zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
Zu den wesentlichen Vereinsaktivitäten gehört auch die Unterstützung der deutschen Entwicklungszusammenarbeit bei der nachhaltigen Entwicklung des Landes, die sowohl ökonomische und ökologische als auch soziale Dimensionen menschlichen Handelns aufeinander abstimmt und in die gesellschaftliche Praxis umsetzt.
§ 1
Name
Der Verein führt den Namen Gesellschaft der Freunde Marokkos (e.V.).
§ 2
Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister der Stadt Hamburg einzutragen.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Gemeinnützigkeit, Aufgaben
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Insbesondere unterstützt er die deutsch-marokkanische Entwicklungszusammenarbeit durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung und Bildung in Marokko und pflegt die Entwicklung der Toleranz zwischen den Kulturen und die Völkerverständigung im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung, mit besonderem Schwerpunkt hinsichtlich des Königreichs Marokko.
(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der Verein mit Akteuren aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene zusammen. Er führt Veranstaltungen durch und kann sich an Projektvorhaben, die den Zielen nach Abs. 1 entsprechen, beteiligen.
§ 5
Verwendung der Mittel, Beiträge
(1) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung, dürfen nur für die vom Zuwendungsgeber vorgeschriebenen sowie den nach dieser Satzung zugelassenen Zwecken verwendet werden.
(4) Über die Höhe der Beiträge sowie den jährlich zu erstellenden Haushaltsplan beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengemeinschaften werden, wenn zu erwarten steht, dass sie den Zweck des Vereines fördern werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand erworben.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austrittserklärung;
der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden, er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig, - durch Ausschluss;
der Ausschluss setzt vereinsschädigendes Verhalten voraus, er darf nur aufgrund eines vom Vorstand empfohlenen, aufgrund eines mit Dreiviertel-Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung erfolgen, - bei juristischen Personen durch deren Auflösung
- durch Tod.
§ 7
Organe
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern des Vereins und ist das oberste Organ des Vereins. Sie fasst die zur Erreichung des Zwecks des Vereins erforderlichen Beschlüsse. Sie ist als ordentliche Versammlung insbesondere zuständig für:
- die Wahl des ersten und stellvertretenden Vorsitzenden sowie der weiteren Mitglieder des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
- die Genehmigung des Jahreshaushaltes
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstands
- die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Der Vorstand hat darüber hinaus jederzeit auf schriftliches Verlangen eines Fünftels aller Mitlieder unter Angabe der Gründe eine Mitgliederversammlung einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
(3) Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 6 Wochen vorher unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen; zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher.
(4) Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend etwas anderes bestimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme.
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder.
(6) Die Versammlungsbeschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren. Die protokollierten Beschlüsse bedürfen der Gegenzeichnung des Versammlungsleiters.
(7) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch den ersten Vorsitzenden geleitet.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens neun Mitgliedern, und zwar
- dem ersten Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- und bis zu fünf Beisitzern.
(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Der erste Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins mit Unterstützung der Geschäftsstelle und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle der Verhinderung tritt nach schriftlicher Regelung des Vorstandes an seine Stelle eines der weiteren Vorstandsmitglieder. Der Fall der Verhinderung des Vorsitzenden braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Der Vorstand führt sein Amt ehrenamtlich aus.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der ggf. auch die Befugnisse der Geschäftsstelle zu regeln sind.
(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
§ 10
Auflösung
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Land Hamburg, das es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21. Dezember 2010
in der Universität Hohenheim, 70953 Stuttgart
Aktuelles
Interessante Links
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